BGH - Beschluss vom 13.04.2005
XII ZB 112/02
Normen:
BeamtVG § 14 ; BGB § 1587 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.06.2002

Bewertung von Beamten-Ruhegehaltsanwartschaften im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen XII ZB 112/02

DRsp Nr. 2005/8307

Bewertung von Beamten-Ruhegehaltsanwartschaften im Versorgungsausgleich

1. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten kommt im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gem. § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf n, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall im oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.2. Die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits können nicht dadurch korrigiert werden, dass einem Ehegatten unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird.3. Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL sind nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten.

Normenkette:

BeamtVG § 14 ; BGB § 1587 ;

Gründe: