SchlHOLG - Beschluss vom 05.10.2006
13 UF 242/01
Normen:
BGB § 1587a ; BGB § 1587b ; VAHRG § 3 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 104
NJW 2007, 305
OLGReport-Schleswig 2007, 226
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 87/99

Bewertung von Betriebsrenten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 13 UF 242/01

DRsp Nr. 2007/2046

Bewertung von Betriebsrenten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

»Betriebsrenten, bei denen der Arbeitgeber eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen hat, sind für den Versorgungsausgleich als volldynamisch anzusehen, so dass bei ihrer Entwicklung auf die tatsächlichen Steigerungen der Rente abzustellen ist.«

Normenkette:

BGB § 1587a ; BGB § 1587b ; VAHRG § 3 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts und der Anträge wird auf den Abschnitt I in dem Teil-Beschluss des Senats vom 05.05.2003 verwiesen.

Berichtigt wird der 2. Satz in dem 1. Absatz auf Seite 4 des Teil-Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, der richtig lautet:

Sodann hat das Familiengericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente nach der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung dynamisiert und eine dynamische Rente von monatlich 1.763,72 DM (davon die Hälfte = 881,86 DM) ermittelt.