OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.04.2011
9 UF 138/10
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 455/09

Bewertungsstichtag für die interne Teilung einer aufgeschobenen Rente in der privaten Altersversorgung; Korrektur des Ausgleichszeitpunktes nach den untergesetzlichen Versorgungsträgerbestimmungen; Pauschalabzug von Teilungskosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 9 UF 138/10

DRsp Nr. 2012/5779

Bewertungsstichtag für die interne Teilung einer aufgeschobenen Rente in der privaten Altersversorgung; Korrektur des "Ausgleichszeitpunktes" nach den untergesetzlichen Versorgungsträgerbestimmungen; Pauschalabzug von Teilungskosten

Die interne Teilung des Anrechts auf eine aufgeschobene Rente in der privaten Altersversorgung hat bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag zu erfolgen; eine Korrektur des "Ausgleichszeitpunktes" nach Maßgabe der Bestimmungen des Versorgungsträgers über den Vollzug der inneren Teilung scheidet aus.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem am 28. September 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 455/09 S - wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1;

Gründe:

I. Die am ... geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am ... geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am ... die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 10. November 2009 zugestellt.