Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem am 28. September 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 455/09 S - wird zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
I. Die am ... geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am ... geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am ... die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 10. November 2009 zugestellt.
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