Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird für das Verbundverfahren mit Einschluss des dort geschlossenen Vergleiches Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird jedoch gemäß § 120 I ZPO aufgegeben, bis zum 31.12.2012 die auf sie entfallenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen an die Staatskasse zurückzuzahlen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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