OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2011
II-8 WF 53/11
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1744
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 31.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 392/ 06

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Vorhandensein von verwertbarem Immobilieneigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 53/11

DRsp Nr. 2011/10469

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Vorhandensein von verwertbarem Immobilieneigentum

1. Hat eine Partei einen Anspruch auf Übertragung des hälftigen lastenfreien Miteigentums an einer Immobilie, die kein Schonvermögen darstellt, hindert dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, wenn die Realisierung dieses Vermögenswerts einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. 2. Dies ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Partei, die Prozesskosten an die Staatskasse zurückzuzahlen und zu diesem Zweck die Immobilie notfalls zu verwerten; hierfür ist ihr jedoch ein ausreichend langer Zeitraum einzuräumen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird für das Verbundverfahren mit Einschluss des dort geschlossenen Vergleiches Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird jedoch gemäß § 120 I ZPO aufgegeben, bis zum 31.12.2012 die auf sie entfallenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen an die Staatskasse zurückzuzahlen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 ,567 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.