OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2008
9 UF 16/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 7; SGB II § 12;
Fundstellen:
AGS 2009, 237
NJW-RR 2009, 150
Vorinstanzen:

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei offensichtlicher Unrichtigkeit des Urteils; Berücksichtigung des Einkommens eines ALG-II-Empfängers bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit; Berücksichtigung der Erstausbildung des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 9 UF 16/08

DRsp Nr. 2009/24712

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei offensichtlicher Unrichtigkeit des Urteils; Berücksichtigung des Einkommens eines ALG -II-Empfängers bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit; Berücksichtigung der Erstausbildung des Unterhaltsverpflichteten

1. Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO findet dann keine Anwendung, wenn das Urteil offensichtlich falsch und die Rechtsverteidigung daher schlechthin aussichtslos ist. 2. Das zur Erfüllung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit erzielte Einkommen eines ALG II-Empfängers bleibt gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II anrechnungsfrei. 3. Auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist unterhaltsrechtlich anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erstausbildung absolviert.

Tenor

1.

Dem Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für die Durchführung der Berufung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W... in S... bewilligt, soweit er die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend begehrt, den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis einschließlich 14. Oktober 2007 in Höhe von monatlich 175 EUR zu verurteilen.

2.