OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2016
7 WF 26/16
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 218
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 7391/15

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes für eine Ausbildung als Fahrlehrer

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 7 WF 26/16

DRsp Nr. 2016/11010

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes für eine Ausbildung als Fahrlehrer

Ob einem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater zu für ein führt eine Ausbildung zum Fahrlehrer zusteht, ob es sich dabei um eine Erstausbildung oder die Erlangung einer Zusatzqualifikation handelt und ob das Kind zu einer Nebentätigkeit verpflichtet ist oder eine solche tatsächlich ausgeschlossen ist, ist nicht im Verfahren der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Daher ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 28.01.2016, Az.: 126 F 7391/15, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz bewilligt.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.