OLG Celle - Beschluss vom 09.05.2011
10 WF 341/10
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 119; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 609 F 4229/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt

OLG Celle, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 10 WF 341/10

DRsp Nr. 2011/9538

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt

Hat das Gericht für die Geltendmachung von Unterhalt im Wege der Stufenklage Prozeßkostenhilfe (PKH) bewilligt, so ist auch bei einem Vorbehalt, die Erfolgsaussichten des Zahlungsanspruches gesondert zu überprüfen, eine Versagung der PKH für die Leistungsstufe allein im Hinblick auf ein nunmehr angenommenes Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. soweit nicht ausnahmsweise eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO eröffnet ist, ist etwa geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen allein durch Anordnungen nach § 120 Abs. 4 ZPO Rechnung zu tragen.

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 13. September 2010 geändert:

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin erstreckt sich für die Leistungsstufe auf die mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 angekündigten Anträge mit der Maßgabe, daß ab Januar 2010 Kindesunterhalt lediglich in Höhe von 115 % des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie ein monatlicher Trennungsunterhalt in Höhe 902 € geltend gemacht werden kann, insgesamt also auf einen Streitwert der Gebührenstufe bis 22.000 €.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 119; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe: