Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 13. September 2010 geändert:
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin erstreckt sich für die Leistungsstufe auf die mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 angekündigten Anträge mit der Maßgabe, daß ab Januar 2010 Kindesunterhalt lediglich in Höhe von 115 % des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie ein monatlicher Trennungsunterhalt in Höhe 902 € geltend gemacht werden kann, insgesamt also auf einen Streitwert der Gebührenstufe bis 22.000 €.
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