Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 19.9.2012 aufgehoben.
Das Verfahren zur Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückgegeben.
Die Antragstellerin ist ein aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Herrn M und der Antragsgegnerin hervorgegangenes minderjähriges Kind. Nachdem sie Ende Juni 2012 in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt ist, macht sie - vertreten durch den Kindesvater - Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin geltend.
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