Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler vom 05.11.2010 (13 F 420/10) wird nach der teilweisen Abhilfe durch das Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.12.2010, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, zurückgewiesen.
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