OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2011
4 WF 1/11
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 420/10

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 WF 1/11

DRsp Nr. 2011/2315

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind

Die Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Anordnung eines Umgangsausschlusses des Vaters ohne vorherige Inanspruchnahme einer Vermittlung durch das Jugendamt ist als mutwillig anzusehen, wenn nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in den letzten zwei Jahren ohnehin nur drei Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfanden und der Antragsgegner nach dem letzten Besuch des Sohnes im Sommer 2010 ein Umgangsrecht erkennbar nicht mehr geltend gemacht hat. Angesichts dessen bestand im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ausschluss des Umgangs im November 2010 kein konkretes Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler vom 05.11.2010 (13 F 420/10) wird nach der teilweisen Abhilfe durch das Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.12.2010, denen die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 78;

Gründe: