OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.03.2019
11 WF 19/19
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1260
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 27.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 26/17

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach Ehescheidung nach marokkanischem Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 11 WF 19/19

DRsp Nr. 2019/9107

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach Ehescheidung nach marokkanischem Recht

Ist bei einer Scheidung durch ein marokkanisches Gericht laufender monatlicher Unterhalt nicht zugesprochen worden, so kann einem Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt die Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 27.12.2018 (2 F 26/17)

abgeändert:

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von XXX bewilligt.

2.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1361;

Gründe

I.