Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 27.12.2018 (
abgeändert:
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von XXX bewilligt.
2.Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
I.
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