Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin ist nicht bedürftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 30.1.2014 Bezug genommen.
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