OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2014
6 WF 31/14
Normen:
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; §§ 114 ff ZPO;
Fundstellen:
FuR 2014, 603
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 5738/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Vorhandensein von Geldmitteln vor Verfahrensbeginn

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 6 WF 31/14

DRsp Nr. 2014/7300

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Vorhandensein von Geldmitteln vor Verfahrensbeginn

Bei einem Kontoguthaben vor Verfahrensbeginn kann Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein, weil der Antragsteller fiktiv so zu behandeln ist, als sei ausreichend Vermögen vorhanden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; §§ 114 ff ZPO;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin ist nicht bedürftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 30.1.2014 Bezug genommen.