OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2013
3 WF 97/13
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2013, 570
FamRZ 2014, 784
FuR 2014, 242
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 8/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bei zu erwartendem Einwand der Verwirkung des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 97/13

DRsp Nr. 2013/23082

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bei zu erwartendem Einwand der Verwirkung des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Aus der Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB und aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf § 1360 a Abs. 4 BGB ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verwirken kann. Hat der andere Ehegatte den Verwirkungseinwand im Unterhaltsverfahren erhoben und ist anzunehmen, dass er diesen Einwand auch dem Vorschussanspruch entgegensetzen würde, kann von einer alsbaldigen Realisierbarkeit dieses Anspruchs nicht ausgegangen werden.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in B... zu den Bedingungen einer in D... niedergelassenen Rechtsanwältin ratenfrei bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe: