OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2013
3 WF 61/13
Normen:
GewSchG § 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 195/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Gewaltschutzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 3 WF 61/13

DRsp Nr. 2014/5745

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Gewaltschutzverfahren

1. Die Beteiligten können gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. In Gewaltschutzsachen besteht eine solche Dispositionsbefugnis. 2. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich grundsätzlich auf den Abschluss eines Vergleichs, der allein zur Erledigung des Verfahrensgegenstandes geschlossen wird. 3. Die Prüfung von Mutwilligkeit bei Abschluss eines Vergleichs und gleichzeitiger Beantragung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe wird aber nur angenommen, soweit es um die vergleichsweise Regelung eines Gegenstandes geht, der über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausreicht. 4. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich grundsätzlich auf die Kosten eines Vergleichs. Regelt dieser aber auch andere Gegenstände als den Streitgegenstand, so muss hierfür erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in F... auch für den Vergleich vom 27. März 2013 bewilligt, soweit Gegenstand des Vergleichs das Gewaltschutzverfahren ist.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.