OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2014
6 WF 355/13
Normen:
§§ 113 Abs. 1 FamFG; 127 Abs. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 110/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner eines Stufenantrags bei grundloser Verteidigung gegen den Auskunftsanspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 6 WF 355/13

DRsp Nr. 2014/7394

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner eines Stufenantrags bei grundloser Verteidigung gegen den Auskunftsanspruch

1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag oder die Verteidigung gegen einen solchen kann nicht auf eine Stufe beschränkt werden, sondern ist wegen der Einheitlichkeit der Streitwertfestsetzung für das ganze Verfahren zu gewähren.2. Verweigert der Antragsgegner die begehrte Auskunft grundlos, so bekommt er insgesamt zur Verteidigung gegen den Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe. Denn er verhindert die Bezifferung des Leistungsantrags und damit einhergehend die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe.3. Sofern sich nach Bezifferung des Leistungsantrags ergibt, dass die hiergegen gerichtete Rechtsverteidigung des Antragsgegners Aussicht auf Erfolg hat, ist über eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erneut zu entscheiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 08.10.2013 (AZ: 80 F 110/13) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 113 Abs. 1 FamFG; 127 Abs. 2 ZPO;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt im Wege der Stufenklage in Anspruch.

Die am 29.08.1993 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners.