OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2011
II-2 WF 126/11
Normen:
VersAusglG § 33; VersAusglG § 34;
Fundstellen:
DR 2011, 983
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 99/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 126/11

DRsp Nr. 2011/12879

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Anpassungsverfahrens gem. §§ 33, 34 VersAusglG ist es nicht erforderlich, Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit eine Anpassung Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr reicht es aus, festzustellen, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Durchführung des Anpassungsverfahrens selbst besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21.04.2011 wird der am 21.03.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Marl (20 F 99/11) abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus N bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 33; VersAusglG § 34;

Gründe