OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.02.2016
20 WF 25/16
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; BGB § 1601;
Fundstellen:
FuR 2017, 101
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 313/15

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 20 WF 25/16

DRsp Nr. 2016/19223

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes

1. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder kommt nicht in Betracht, soweit diesen gegen ihre Eltern ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zusteht. 2. Trägt die das Kind betreuende Mutter den Unterhalt allein, da der Vater keinen Barunterhalt leistet, so entspricht nicht der Billigkeit, sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verpflichten, wenn das nach Abzug des Selbstbehalts verfügbare Einkommen für sich genommen nicht ausreicht, um den Kindesunterhalt zu bestreiten. 3. Das minderjährige Kind ist weiterhin nicht auf einen Unterhaltskostenvorschussanspruch gegen seinen Vater zu verweisen, wenn es durch einen Stufenantrag gerade erst Kenntnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters erlangen will, da Voraussetzung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss gerade die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim vom 25.1.2016 (2 F 313/15) aufgehoben.

2.