OLG Köln - Beschluss vom 14.03.2011
14 WF 20/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1599
FuR 2012, 149
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 02.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 271/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines volljährigen Kindes gegen den Vater; Berücksichtigung des Einkommens der Mutter

OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 14 WF 20/11

DRsp Nr. 2011/17628

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines volljährigen Kindes gegen den Vater; Berücksichtigung des Einkommens der Mutter

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 2. Januar 2011 – 27 F 271/10 – teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt für die Monate Mai bis Juli 2010 in Anspruch nimmt. Ihr wird Rechtsanwalt C. in L. zu den Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk D. niedergelassenen Anwalts beigeordnet.

Im Übrigen wird das Verfahrenskostenhilfegesuch abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die 1991 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, den sie auf Zahlung von Kindesunterhalt ab Mai 2010 in Anspruch nimmt. Der Antragsgegner ist verheiratet und Vater zweier weiterer – minderjähriger – Kinder. Aus einer selbständigen Tätigkeit im Hochbaugewerbe erzielt er ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 1.014,00 €.