Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 2. Januar 2011 – 27 F 271/10 – teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt für die Monate Mai bis Juli 2010 in Anspruch nimmt. Ihr wird Rechtsanwalt C. in L. zu den Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk D. niedergelassenen Anwalts beigeordnet.
Im Übrigen wird das Verfahrenskostenhilfegesuch abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die 1991 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, den sie auf Zahlung von Kindesunterhalt ab Mai 2010 in Anspruch nimmt. Der Antragsgegner ist verheiratet und Vater zweier weiterer – minderjähriger – Kinder. Aus einer selbständigen Tätigkeit im Hochbaugewerbe erzielt er ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 1.014,00 €.
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