OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2016
2 WF 10/16
Normen:
FamFG § 7; BGB § 1666 BGB;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 175/14

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern für ein Verfahren betreffend die Bestellung eines neuen Vormunds

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 2 WF 10/16

DRsp Nr. 2016/5374

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern für ein Verfahren betreffend die Bestellung eines neuen Vormunds

Der Antrag der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren betreffend die Entlassung des alten und die Bestellung eines neuen Vormunds ist zurückzuweisen, weil die Kindeseltern nach dem Entzug der elterlichen Sorge keine Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 7 FamFG sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 7; BGB § 1666 BGB;

Gründe

I.

Der Kindesvater begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung des Vormunds.

Der Kindesvater und Frau J sind die Eltern des am 21.08.2011 geborenen Kinds N J (im Folgenden: das Kind).