OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2011
8 WF 271/10
Normen:
FamFG § 242 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1317
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 522/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf einen Abänderungsantrag

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 8 WF 271/10

DRsp Nr. 2011/5411

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf einen Abänderungsantrag

1. Da für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 242 S. 1 FamFG die Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages auf Herabsetzung in der Hauptsache nicht erforderlich ist, sondern insoweit die Anhängigkeit oder die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrages ausreicht, kommt auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Antrag auf einstweilige Anordnung vor Rechtshängigkeit der Hauptsache in Betracht. 2. Demgegenüber kann Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in der Hauptsache erst dann bewilligt werden, wenn der Abänderungsantrag nicht nur anhängig, sondern rechtshängig ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G aus H beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 242 S. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.