OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.04.2014
18 WF 75/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1432/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Unterhaltsstufenklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 18 WF 75/14

DRsp Nr. 2014/16538

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Unterhaltsstufenklage

Die Verteidigung gegen eine Unterhaltsstufenklage stellt sich bereits dann erfolgversprechend dar, wenn voraussichtlich Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch erhoben werden können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 12.2.2014 - 2 F 1432/13 UK -

a b g e ä n d e r t

und dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254;

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt die Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag seiner getrennt lebenden Ehefrau auf Auskunft und gegebenenfalls Kindesunterhalt.

Der am 9.3.1999 geborene Sohn C. lebt seit der Trennung bei der Mutter.

Der 59-jährige Antragsgegner ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Hartz IV-Leistungen, nachdem sein letztes (Probe-)Arbeitsverhältnis zum 31.7.2013 gekündigt wurde.

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit zum Teil selbständig tätig gewesen sei, im Jahr 2012 sei er abhängig beschäftigt gewesen und habe Nettoeinkünfte in Höhe von 1.800,-- € erzielt, wobei seine Verdienstabrechnungen nicht offengelegt worden seien.