OLG Hamm - Beschluss vom 07.11.2013
4 WF 242/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2014, 489
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 194/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein GewaltschutzverfahrenMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei einstweiliger Anordnung und gleichzeitiger Anstrengung des Hauptsacheverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 4 WF 242/13

DRsp Nr. 2014/784

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein GewaltschutzverfahrenMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei einstweiliger Anordnung und gleichzeitiger Anstrengung des Hauptsacheverfahrens

Die gleichzeitige Einreichung eines Hauptsacheantrages und eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren ist mutwillig, wenn beide Anträge auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind und keine Notwendigkeit für die besseren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren besteht.

Tenor

Das Verfahren wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Schwelm vom 19.09.2013 (36 F 194/13) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten führten eine Beziehung, die am 1.7.2013 endete.

Am 4.9.2013 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung nach.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm erließ eine entsprechende einstweilige Anordnung.