Das Verfahren wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Schwelm vom 19.09.2013 (36 F 194/13) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten führten eine Beziehung, die am 1.7.2013 endete.
Am 4.9.2013 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung nach.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm erließ eine entsprechende einstweilige Anordnung.
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