OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2011
4 WF 126/11
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 102/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein negatives Feststellungsverfahren im Gewaltschutzverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 4 WF 126/11

DRsp Nr. 2011/13651

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein negatives Feststellungsverfahren im Gewaltschutzverfahren

Einem negativen Feststellungsantrag fehlt im Gewaltschutzverfahren jedenfalls dann das Rechtsschutzinteresse, wenn bereits ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig ist, in welchem eine Verbotsanordnung erstrebt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 01.06.2011 - 33 F 102/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 256; ZPO § 114 S. 1;

Gründe