OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2017
10 UF 56/16
Normen:
ZPO § 119;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 196

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine nicht begründete Beschwerde in Kindschaftssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 10 UF 56/16

DRsp Nr. 2017/10210

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine nicht begründete Beschwerde in Kindschaftssachen

Auch in Kindschaftssachen, in denen die Beschwerde nicht begründet werden muss, ist der VKH-Antrag eines Elternteils, der in erster Instanz bereits anwaltlich vertreten war, zur Verteidigung gegen die Beschwerde, als mutwillig zurückzuweisen, wenn der Antrag gestellt worden ist, ohne dass eine Rechtsmittelbegründung vorlag und die Beschwerde alsdann zurückgenommen wird.

wird der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 119;

Gründe:

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Denn die beabsichtige Rechtsverteidigung ist mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO.