OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2012
II-2 WF 213/11
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; BGB § 1674 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 426/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge wegen Abwesenheit des anderen Elternteils

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 213/11

DRsp Nr. 2012/9440

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge wegen Abwesenheit des anderen Elternteils

Das Merkmal der „tatsächlichen Verhinderung“ i.S. von § 1674 Abs. 1 BGB kann mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein, so dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht wegen Mutwilligkeit im Hinblick darauf abgelehnt werden kann, dass die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen werden könnte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Detmold vom 27.06.2011 abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von

Herrn Rechtsanwalt X aus C2 bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; BGB § 1674 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die geschiedenen Kindeseltern des Kindes B.

Im Verfahren 21 F 168/09, Amtsgericht Bottrop, einigten sich die Beteiligten darauf, dass das Kind B in die seinerzeitige Wohnung des Antragsgegners und dessen Lebenspartnerin zog. Der Antragsgegner befindet sich derzeit in Strafhaft in Viterbo/Italien. Das Kind B verblieb zunächst weiterhin in der Wohnung des Antragsgegners. Derzeit hält sich das Kind B bei der Frau T in E auf.