OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2019
13 WF 4/19
Normen:
BGB § 1605; BGB § 1602;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 139/18

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Anspruchs auf Kindes(ausbildungs)unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 13 WF 4/19

DRsp Nr. 2019/5361

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Anspruchs auf Kindes(ausbildungs)unterhalt

Für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. § 1605 BGB ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Antragstellerin den Besuch einer Fachoberschule belegt und nicht ersichtlich ist, dass sie in einem elterlichen Haushalt lebt und über den Regelbetrag von 735 EUR übersteigende Einkünfte verfügt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14.09.2018 abgeändert:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt ..., Berlin, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Nauen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1605; BGB § 1602;

Gründe:

1. Die im Jahre 2000 geborene Antragstellerin erbittet in einer Kindesunterhaltssache mit der Behauptung eine Fachoberschule zu besuchen Verfahrenskostenhilfe für ein Auskunftsverfahren gegen ihre Mutter.

Das Amtsgericht hat wegen unzureichenden Vorbringens und fehlender Unterhaltsbedürftigkeit die Erfolgsaussicht verneint.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist schlüssig für einen Auskunftsanspruch aus § 1605 .