1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 02. Juni 2012, Az.: 4 F 156/12 VKH2, abgeändert und der Kindesmutter für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten bewilligt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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