OLG Naumburg - Beschluss vom 20.07.2012
4 WF 59/12
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 156/12 - 02.06.2012,

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den nicht anfechtenenden Elternteil im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 4 WF 59/12

DRsp Nr. 2012/22592

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den nicht anfechtenenden Elternteil im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

In Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem nicht anfechtenden Elternteil im Falle seiner Bedürftigkeit wegen seiner Stellung als Beteiligter (kraft Gesetzes) und die ihn treffende Kostentragungslast für die Gerichtskosten nach § 183 FamFG grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der "Rechtsverteidigung" ankommt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den nicht anfechtenden Elternteil kommt dabei nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG wegen besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Betracht.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 02. Juni 2012, Az.: 4 F 156/12 VKH2, abgeändert und der Kindesmutter für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten bewilligt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: