OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2013
II-2 WF 255/12
Normen:
VersAusglG § 33; FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 160/12

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die ehemalige Ehefrau des Antragstellers im Verfahren nach § 33 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen II-2 WF 255/12

DRsp Nr. 2013/3955

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die ehemalige Ehefrau des Antragstellers im Verfahren nach § 33 VersAusglG

1. Die vormalige Ehefrau des Antragstellers ist im Verfahren nach § 33 VersAusglG Beteiligte.2. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren nach § 33 VersAusglG.3. Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 33 VersAusglG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Ehefrau wird der am 7.12.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl abgeändert.

Der beteiligten Ehefrau wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in Marl bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 33; FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

I.