OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2011
II-8 WF 122/11
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1971
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 29/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten vom Gericht hinzugezogener Personen; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 122/11

DRsp Nr. 2011/15551

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten vom Gericht hinzugezogener Personen; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

1. In Sonderfällen können auch weitere vom Gericht hinzugezogene Personen unabhängig von ihrer Beteiligtenstellung Verfahrenskostenhilfe erhalten. 2. Zur Anwaltsbeiordnung im Sorgerechtsverfahren gem. § 78 Abs. 2 FamFG.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt D2 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.