OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2016
12 A 157/15
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 7779/13

Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG); Erfüllung des Merkmals bei einem alleinstehenden leiblichen Elternteil; Unterhaltung einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft; Doppelte Belastung eines Elternteils mit Erziehung und Unterhaltsgewährung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 12 A 157/15

DRsp Nr. 2016/12031

Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG); Erfüllung des Merkmals "bei einem alleinstehenden leiblichen Elternteil"; Unterhaltung einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft; Doppelte Belastung eines Elternteils mit Erziehung und Unterhaltsgewährung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter des am 2013 geborenen Kindes D. , mit dem sie seit dessen Geburt gemeinsam in einem Haushalt in H. unter der Anschrift I.---straße 28 A wohnt. Der Vater von D. wohnt in einer Entfernung von ca. 700 m zur Wohnung der Klägerin in der T.--straße 36 in H. bei seiner Großmutter.