I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 1. Februar dieses Jahres (Bl. 43 PKH-Beiheft) hat in der Sache Erfolg.
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