OLG Naumburg - Beschluss vom 19.05.2006
14 WF 54/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 567
OLGReport-Naumburg 2007, 43
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 54/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an Zumutbarkeit der Verwertung von Lebens- und Rentenversicherungen (Rückkaufwert)

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 14 WF 54/06

DRsp Nr. 2006/26416

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an Zumutbarkeit der Verwertung von Lebens- und Rentenversicherungen (Rückkaufwert)

»1. Im PKH-Verfahren ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen, um den Rückkaufwert zur Bestreitung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Die sofortige Kündigung langfristig abgeschlossener Verträge ist mit ökonomisch unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, die zwecks Finanzierung der Prozesskosten in Kauf zu nehmen einer Partei grundsätzlich nicht angesonnen werden kann. 3. Es kann nicht Sinn und Zweck der PKH sein, verdienstvolle private Initiativen und Vorkehrungen, die andererorts gerade mit besonderen staatlichen Mitteln gefördert werden, im Nachhinein zu konterkarieren, indem überspannte Anforderungen an die zumutbare Verwertung solcher erworbenen Vermögenswerte gestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 1. Februar dieses Jahres (Bl. 43 PKH-Beiheft) hat in der Sache Erfolg.