OLG Naumburg - Beschluss vom 03.07.2006
14 WF 108/06
Normen:
ZPO § 114 § 115 § 117 § 120 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 1054
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 78/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vorlage der notwendigen Unterlagen nach Verfahrenserledigung; nachträgliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 14 WF 108/06

DRsp Nr. 2006/26408

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vorlage der notwendigen Unterlagen nach Verfahrenserledigung; nachträgliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse

»1. PKH kann nur für ein laufendes oder noch laufendes Verfahren bewilligt werden, da nach Abschluss der Instanz eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch, wenn der im Verfahren gestellte PKH-Antrag unvollständig war und die kraft Gesetzes dazugehörigen Unterlagen erst nachgebracht werden. 2. PKH kann grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung bewilligt werden. Sind in diesem Zeitpunkt schon sämtliche Gebühren angefallen, kommt die Bewilligung nicht mehr in Betracht. 3. Ist der Antrag vollständig, die Entscheidung hierüber jedoch übersehen, und verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers erheblich, führt dies dennoch nicht dazu, dass ihm jetzt PKH zu bewilligen ist, wenn aufgrund seiner Einkommensverhältnisse vor Abschluss des Verfahrens PKH hätte verweigert werden müssen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 § 117 § 120 ;

Entscheidungsgründe:

I.