OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.04.2003
12 WF 22/03
Normen:
ZPO § 114 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2003, 321
Vorinstanzen:
AG - FamG- Lingen - 20 F 1007/03 -,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 12 WF 22/03

DRsp Nr. 2004/19863

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Macht der Unterhaltsberechtigte zunächst auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene Ansprüche nach Rückabtretung selbst gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Prozesskosten sind vielmehr vom Träger der Sozialhilfe zu tragen, da die Prozessführung auch in seinem Interesse erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanz: AG - FamG- Lingen - 20 F 1007/03 -,
Fundstellen
OLGReport-Oldenburg 2003, 321