OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 12 WF 22/03
DRsp Nr. 2004/19863
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Macht der Unterhaltsberechtigte zunächst auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene Ansprüche nach Rückabtretung selbst gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Prozesskosten sind vielmehr vom Träger der Sozialhilfe zu tragen, da die Prozessführung auch in seinem Interesse erfolgt.