OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.01.2006
5 WF 9/06
Normen:
ZPO § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 798
OLG Report-Karlsruhe 2006, 281
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 138/05

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs im PKH-Prüfungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 5 WF 9/06

DRsp Nr. 2008/14118

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs im PKH-Prüfungsverfahren

Haben die Parteien während des PKH-Prüfungsverfahrens einen Vergleich geschlossen und hat der Antragsteller für das gesamte PKH-Prüfungsverfahren PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, so ist ihm für das Hauptsacheverfahren PKH zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe:

I. Mit Klagschrift vom 24.10.2005 hat der Kläger vom Beklagten, seinem Vater, Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von 500,- EUR monatlich bis zum 31.07.2006 gefordert. Außerdem hat er beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu den mit der Klage geforderten Unterhaltsbeträgen zu verpflichten. Für das Unterhaltsverfahren und die beantragte einstweilige Anordnung hat er gleichzeitig um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., L., nachgesucht unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Familiengericht hat dem Beklagten formlos die Klageschrift und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den darin enthaltenen Prozesskostenhilfeanträgen zur Stellungnahme zugesandt.