Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin X. aus I. ist schon deshalb abzulehnen, weil eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach allgemeiner Ansicht nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990-
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. §
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