OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2023
12 E 573/22
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 783/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und Beschwerdeverfahren (hier: Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 12 E 573/22

DRsp Nr. 2023/4001

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und Beschwerdeverfahren (hier: Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin X. aus I. ist schon deshalb abzulehnen, weil eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach allgemeiner Ansicht nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990- 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 12 E 1025/13 -, vom 24. Juli 2013 - 17 E 666/13 -, juris Rn. 2, m. w. N.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat.