Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2019 -
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