OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2023
12 E 36/23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1041/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz i.R.d. Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für das Kind; Mitwirkungspflichten der Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 12 E 36/23

DRsp Nr. 2023/7253

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz i.R.d. Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für das Kind; Mitwirkungspflichten der Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N.