OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2006
9 WF 289/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 487
OLGReport-Brandenburg 2007, 246
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 76/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 9 WF 289/06

DRsp Nr. 2008/12911

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs

»1. Prozesskostenhilfe kann nicht isoliert für den Abschluss eines Vergleiches bewilligt werden. 2. Das Gericht ist zur Protokollierung eines Vergleiches grundsätzlich verpflichtet, selbst wenn dieser Vergleich nicht anhängige bzw. anderweitig anhängige Streitigkeiten der Parteien betrifft, soweit der Vergleich den anhängigen Streitgegenstand wenigstens mit betrifft.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

A. Zwischen den beteiligten Eheleuten ist ein bislang einverständlich geführtes Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Eheleute beabsichtigen, einen Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung protokollieren zu lassen, der einerseits die Miteigentümergemeinschaft an dem im gemeinsamen Miteigentum stehenden bebauten Grundstück auseinandersetzt und andererseits eine abschließende Regelung zum Zugewinnausgleich enthält. Der Zugewinnausgleich ist nicht als Folgesache im vorliegenden Ehescheidungsverfahren anhängig.