BGH - Beschluß vom 02.04.2008
XII ZB 266/03
Normen:
BSHG (a.F.) § 91 Abs. 4 S. 2 ; SGB XII § 94 Abs. 5 S. 2 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 500
BGHReport 2008, 873
FF 2008, 340
FamRB 2008, 206
FamRZ 2008, 1159
FuR 2008, 347
JAmt 2008, 393
JurBüro 2008, 502
MDR 2008, 831
NJW 2008, 1950
ZKJ 2008, 327
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 WF 76/02
AG Offenbach am Main, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 311 F 4/02

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche

BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 266/03

DRsp Nr. 2008/11178

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche

»a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche.Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.«

Normenkette:

BSHG (a.F.) § 91 Abs. 4 S. 2 ; SGB XII § 94 Abs. 5 S. 2 ; ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: