OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.11.2008
9 WF 97/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 894
OLGReport-Saarbrücken 2009, 112
Vorinstanzen:
AG Homburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 121/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach Zurücknahme des Antrags

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 9 WF 97/08

DRsp Nr. 2009/5382

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach Zurücknahme des Antrags

Hat das einstweilige Anordnungsverfahren (hier: die Übertragungen des alleinigen Sorgerecht) durch Rücknahme des Antrags seine Erledigung gefunden, fehlt es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 8. Juli 2008 - 17 F 121/08 SO (EA I) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder M.1 N., geboren am . Februar 2002, D. N., geboren am . Februar 2003, und M.2 N., geboren am . Juni 2006, hervorgegangen.

Mit Antragsschriften vom 29. April 2008 hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung das - vorläufige - alleinige Sorgerecht und in der Hauptsache die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder, jeweils verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag, begehrt.