OLG München - Beschluß vom 28.01.1997
21 W 3421/96
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 7 ; BGB § 242 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 895
NJW-RR 1998, 1144
OLGR-München 1997, 92
OLGReport-München 1997, 92
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 12233/96

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage; Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs; Begriff der Unentgeltlichkeit

OLG München, Beschluß vom 28.01.1997 - Aktenzeichen 21 W 3421/96

DRsp Nr. 1997/5575

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage; Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs; Begriff der Unentgeltlichkeit

1. In Fällen der Stufenklage ist die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe von vornherein für sämtliche Stufen zu treffen, wobei die Bewilligung für die letzte Stufe ohne weiteres unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung steht.2. Es besteht keine allgemeine Auskunftspflicht, vielmehr setzt der Auskunftsanspruch eine besondere Rechtsgrundlage voraus. Es besteht auch keine allgemeine Auskunftspflicht über anfechtbaren Vermögenserwerb. Die Auskunft über den Umfang eines Rückgewähranspruchs setzt die Anfechtung einer bestimmten Rechtshandlung voraus. Eine nur auf Verdacht gegründete Auskunftsklage gibt es nicht, weil das auf eine dem Zivilprozeß fremde Ausforschung hinauslaufen würde. Aus der Verpflichtung zur Rückgewähr kann sich eine Pflicht zur Auskunftserteilung ergeben (§ 7 AnfG in Verbindung mit § 242 BGB).