AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 149 F 1975/01
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
KG, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 18 WF 193/01
DRsp Nr. 2001/12864
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
1. Der Unterhaltsgläubiger hat vor Geltendmachung von Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage stets zu prüfen, ob zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß besteht.2. Hat ein volljähriges Kind, das gegen ein Elternteil auf Unterhalt klagt, noch keine eigene, von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt und befindet es sich in der Ausbildung, so hat es gegen seine barunterhaltspflichtigen Eltern in entsprechender Anwendung von § 360a Abs. 4 i.V.m. § 1610 Abs. 1BGB auch einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.