KG - Beschluss vom 27.03.2001
18 WF 193/01
Normen:
ZPO § 115 § 127 Abs. 2 S. 2 ; BSHG § 88 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 1 § 1360 a Abs. 4 §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 149 F 1975/01

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

KG, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 18 WF 193/01

DRsp Nr. 2001/12864

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

1. Der Unterhaltsgläubiger hat vor Geltendmachung von Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage stets zu prüfen, ob zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß besteht.2. Hat ein volljähriges Kind, das gegen ein Elternteil auf Unterhalt klagt, noch keine eigene, von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt und befindet es sich in der Ausbildung, so hat es gegen seine barunterhaltspflichtigen Eltern in entsprechender Anwendung von § 360a Abs. 4 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.

Normenkette:

ZPO § 115 § 127 Abs. 2 S. 2 ; BSHG § 88 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 1 § 1360 a Abs. 4 §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: