Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin, die seit Mai 1996 von der Gemeinde Riegelsberg Sozialhilfe von monatlich 1.176 DM bezieht, hat um Prozeßkostenhilfe für ihre am 5. Juni 1996 eingereichte - bisher nicht zugestellte - Klage nachgesucht, mit der sie den Beklagten auf rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum April bis Juni 1995 (richtig: 1996) von insgesamt 3.000 DM sowie laufenden Unterhalt ab Juli 1996 von monatlich 1.032,50 DM in Anspruch nehmen will.
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