OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.10.1996
6 WF 89/96
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 61
FamRZ 1997, 617
NJWE-FER 1997, 136
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 293/96

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Sozialhilfeempfängers

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 6 WF 89/96

DRsp Nr. 1997/1517

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Sozialhilfeempfängers

Macht ein Sozialhilfeempfänger Unterhaltsansprüche für die Zukunft geltend, so ist seine Rechtsverfolgung auch insoweit nicht als mutwillig anzusehen, als der Unterhaltsanspruch den Betrag der gezahlten Sozialhilfe nicht übersteigt. Ihm ist daher - soweit die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin, die seit Mai 1996 von der Gemeinde Riegelsberg Sozialhilfe von monatlich 1.176 DM bezieht, hat um Prozeßkostenhilfe für ihre am 5. Juni 1996 eingereichte - bisher nicht zugestellte - Klage nachgesucht, mit der sie den Beklagten auf rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum April bis Juni 1995 (richtig: 1996) von insgesamt 3.000 DM sowie laufenden Unterhalt ab Juli 1996 von monatlich 1.032,50 DM in Anspruch nehmen will.