Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daran ändert hier auch nichts die Tatsache, dass sie von dem bisher nicht beigeordneten Rechtsanwalt ####### in ####### eingereicht worden ist (vgl. dazu BGHZ 109, 163 ff.; OLG Köln NJW-RR 2000, 238). Rechtsanwalt ####### hat vom Generalbundesanwalt Vollmacht zur Vertretung der Antragstellerin erhalten. Die Formulierung "legen wir ... sofortige Beschwerde ein" ist dahin auszulegen, dass die Beschwerdeeinlegung im Namen der vertretenen Antragstellerin erfolgen soll
(Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. Rdn. 725).
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