OLG Celle - Beschluss vom 17.01.2006
17 W 4/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1612
FamRZ 2006, 1612
OLGReport-Celle 2006, 713
OLGReport-Celle 2006, 713
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.12.2005

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines bereits bestehenden Titels

OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 17 W 4/06

DRsp Nr. 2007/18952

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines bereits bestehenden Titels

Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen (hier: Unterhalts)Titels ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht erforderliche, da diese Verfahren regelmäßig mit Versäumnisurteil enden und eine verständige Partei, die die Kosten hierfür selbst aufbringen müsste, einen Rechtsanwalt nicht einschalten würde.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daran ändert hier auch nichts die Tatsache, dass sie von dem bisher nicht beigeordneten Rechtsanwalt ####### in ####### eingereicht worden ist (vgl. dazu BGHZ 109, 163 ff.; OLG Köln NJW-RR 2000, 238). Rechtsanwalt ####### hat vom Generalbundesanwalt Vollmacht zur Vertretung der Antragstellerin erhalten. Die Formulierung "legen wir ... sofortige Beschwerde ein" ist dahin auszulegen, dass die Beschwerdeeinlegung im Namen der vertretenen Antragstellerin erfolgen soll

(Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. Rdn. 725).