Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung, wie nachfolgend ausgeführt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dem noch hinreichend zu entnehmen ist, dass die Klägerin sinngemäß jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses legt die Klägerin nicht dar. Soweit ihr Zulassungsantrag dahingehend auszulegen ist, dass sie mit ihren Angriffen auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts einen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen will, ist auch ein solcher nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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