OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.06.2003
18 WF 182/02
Normen:
ZPO § 117 § 118 Abs. 2 § 119 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 122

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Hauptverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 18 WF 182/02

DRsp Nr. 2004/19779

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Hauptverfahrens

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Anbringung eines formgerechten Antrags voraus, dem sowohl die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck sowie die erforderlichen Belege beizufügen sind. Geschieht dies erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 117 § 118 Abs. 2 § 119 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 122