OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2003
4 WF 12/03
Normen:
BGB § 1640 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 305
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 FH 46/00

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 WF 12/03

DRsp Nr. 2003/15992

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens

Prozesskostenhilfe kann nur für ein bevorstehendes oder noch laufendes Verfahren bewilligt werden. Im Verfahren über die Einreichung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1640 Abs. 1 BGB ist der Bewilligungsantrag daher verspätet, wenn er erst nach zwischenzeitlicher Anordnung der Nachlassverwaltung und Bestellung eines Nachlassverwalters gestellt wird. Denn aufgrund dieser Maßnahmen ist das Verfahren nach § 1640 Abs. 1 BGB der Sache nach beendet, weil keine Verwaltungsbefugnis des Kindes als Erbe und damit auch keine Inventarisierungspflicht seiner Eltern mehr besteht.

Normenkette:

BGB § 1640 ;

Gründe:

Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegte Rechtsmittel muss in der Sache selbst erfolglos bleiben. Zu Recht hat der Rechtspfleger den erst mit Schriftsatz vom 6. August 2002 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung: