BezirksG Chemnitz - Beschluß vom 07.07.1992 (3 T 192/92) - DRsp Nr. 1995/2589
BezirksG Chemnitz, Beschluß vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 3 T 192/92
DRsp Nr. 1995/2589
Eine zivilrechtliche Unterbringung eines psychisch Kranken durch einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts nach den §§ 1846BGB oder 1906 BGB ist unzulässig, da beide Vorschriften voraussetzen, daß ein Betreuungsverfahren bereits anhängig ist; einstweilige Unterbringungsmaßnahmen durch das Vormundschaftsgericht können nur nach geltendem Landesrecht nach den Gesetzen über die Einweisung psychisch Kranker erfolgen.