BezirksG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 09.06.1993 (13 T 85/93) - DRsp Nr. 1994/14163
BezirksG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 13 T 85/93
DRsp Nr. 1994/14163
Grundstücke, die nach dem Recht der ehemaligen DDR im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten standen, sind mit dem Tag des Beitritts, dem 3.10.1990, gemäß Art. 234 § 4EGBGB in hälftiges Miteigentum der Ehegatten überführt worden, wenn diese nicht von der Wahlmöglichkeit des Art. 234 § 4 Abs. 2EGBGB Gebrauch gemacht haben. Dies gilt allgemein und nicht nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehe.