BezirksG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 30.03.1993
11 T 7/93
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 12, § 69g, § 69i;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 143
FamRZ 1994, 992

BezirksG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 30.03.1993 (11 T 7/93) - DRsp Nr. 1996/3434

BezirksG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 30.03.1993 - Aktenzeichen 11 T 7/93

DRsp Nr. 1996/3434

1. Eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG. 2. Der Begründungszwang ergibt sich vorliegend daraus, daß es sich bei der Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen um einen gerichtlichen Eingriffsakt handelt und daß der Betreuer zur sachgerechten Verteidigung einen Anspruch darauf hat zu erfahren, aus welchen Gründen des § 1908b Abs. 1 BGB seine Entlassung verfügt wird. 3. Ein Verstoß gegen § 12 FGG ist gegeben, wenn das Gericht den umfangreichen Anhörungspflichten nach den §§ 69i Abs. 7, Abs. 8 BGB nicht nachkommt, wobei gegebenenfalls weitere Beteiligte in diese Anhörung miteinzubeziehen sind.

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 12, § 69g, § 69i;
Fundstellen
BtPrax 1993, 143
FamRZ 1994, 992