BezirksG Neubrandenburg - Beschluß vom 27.05.1992 (3 T 16/92) - DRsp Nr. 1995/6977
BezirksG Neubrandenburg, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen 3 T 16/92
DRsp Nr. 1995/6977
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Verbundverfahrens umfaßt neben den Folgesachen des § 624 Abs. 2ZPO (elterliche Sorge und Versorgungsausgleich) auch die Folgesachen, die bei Antragstellung bereits anhängig waren.2. In diesen Folgesachen, auf die sich die Beiordnung bezieht, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr aus der Staatskasse auch für einen außergerichtlichen Vergleich.