BGH - Urteil vom 18.07.2003
V ZR 431/02
Normen:
BeurkG § 13a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1121
DB 2003, 2597
DNotZ 2004, 188
FamRZ 2003, 1460
NJW-RR 2003, 1432
NZM 2003, 820
WM 2004, 195
ZNotP 2003, 394
ZNotP 2003, 429
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen V ZR 431/02

DRsp Nr. 2003/10611

Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

»a) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirksame Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzichten. Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen.b) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.«

Normenkette:

BeurkG § 13a Abs. 1 ;

Tatbestand: